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**Deutliche Worte zum Geschäftsgebaren des Internet-Riesen Google** findet der Düsseldorfer Rechtsanwalt Frank Joachim Mayer im _e-commerce Magazin_. Google verstoße in seiner Praxis des Sammelns und Archivierens von urheberrechtlich geschützten Texten in vielen Punkten gegen geltendes Recht. Insbesondere das Vorrätighalten von Artikeln im Google-Cache sei dann gesetzeswidrig, wenn diese Inhalte auf der urprünglichen Seite schon längst nicht mehr online stehen.

_In Abstimmung mit dem Autor finden Sie hier den Text in voller Länge. Bitte beachten Sie, dass der Artikel auf Ihrer Website selbstverständlich verlinkt werden kann, eine Wiedergabe in Originallänge ist jedoch nur nach Rücksprache möglich._

von Frank Joachim Mayer

DICHTER, DENKER – DIGITALE DEPPEN?

Ein Interessenskonflikt: Google will das Wissen der Welt sammeln und den Usern kostenlos zur Verfügung stellen. Autoren wiederum wollen ein Honorar für ihre Mühen. Darf also Google deren Wissen kostenlos im Web anbieten?
Das Geschäftskonzept von Google fußt auf dem Streben nach Marktdominanz im Umgang mit allen weltweit verfügbaren Daten und Informationen. Nur mit diesem Geschäftskonzept konnte Google seine Marktführerschaft im Suchmaschinenmarkt begründen. Für Google ist es somit entscheidend, möglichst alle Informationen der Welt zu sammeln und abrufbar zu machen. Hinter Informationen steht jedoch oftmals das Werk eines Urhebers, der viel Geld ausgegeben hat, um das Werk erst zu schaffen. Man denke hierbei insbesondere an Verlage und Nachrichtenagenturen, die mit einem enormen finanziellen Aufwand Bücher, Artikel oder tagesaktuelle Pressenachrichten produzieren. Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung. Hierunter fallen auch Presseartikel.
**Wo also bedient sich Google im Streben nach der Erfassung des gesamten weltweiten Datenbestandes kostenlos an fremden Inhalten und wo ist der ungehemmte Zugriff auf scheinbar allgemein zugängliche Informationen noch erlaubt?**
  

Rechtsquellen

Die Gewährleistung des Urheberrechtes wurde bereits in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. In Deutschland ist der Urheberrechtsschutz auch verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Grundgesetz schützt den Urheber in seinen ideellen Interessen durch Art. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie in seinen materiellen Interessen durch Art. 14 (Gewährleistung des Eigentums). Das deutsche Urheberrechtsgesetz regelt im Einzelnen die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk und zur Allgemeinheit. Hiernach gilt, dass Google jedenfalls nicht automatisch nur deshalb alle Informationen zur freien Verfügung „ersteigert“, weil der Sucheingabe ein Treffer gegenübersteht. Vielmehr steht hinter dem Treffer oftmals ein urheberrechtlich geschütztes Werk, welches im geistigen Eigentum eines Dritten steht.

Konfliktsituation

Google`s Konflikt mit dem Urheberrecht wird an zahlreichen Beispielen deutlich. Das Informationsportal **Google News** stellt hierbei ein besonders gravierendes Beispiel für die wiederholte und systematische Verwertung fremder Inhalte dar. Unter Google News betreibt Google neben der „normalen“ Suchmaschine ein Informationsportal mit dazu gehöriger Suchmaschine für tagesaktuelle Pressenachrichten. Google News gibt es in verschiedenen Länder- und somit auch in verschiedenen Sprachausgaben. International hat Google News bereits für einigen Zündstoff mit diversen Verlagshäusern gesorgt.
  
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Denn die Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechts-geschützten Sprachwerken, worunter auch Presseartikel und tagesaktuelle Nachrichten fallen, ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers und gegen ein Nutzungsentgelt zulässig. Das Nutzungsentgelt wird regelmäßig von sogenannten Verwertungsgesellschaften erhoben. Für Sprachwerke ist dies in Deutschland die **VG Wort.**
Ungeachtet dessen indexiert Google unter Google News Pressenachrichten. Hierbei werden Textausschnitte vorwiegend tagesaktueller Nachrichten, meistens bestehend in der Überschrift des Artikels und der ersten zwei bis drei Sätze, angezeigt (sogenannte snippets = Schnipsel). Die von Google News verwendeten snippets werden von Google News redaktionell nicht überarbeitet.
  
Es handelt sich ausschließlich um eine Kopie von Textausschnitten aus den verlinkten Artikeln („snippets“). Wird der snippet angeklickt, erfolgt eine Verlinkung auf die Internetseite des jeweiligen Verlages, der den Text veröffentlicht hat. Dies funktioniert allerdings nur so lange, wie der Artikel auf der Internetseite des Verlages noch Online ist. Sobald der Verlag den Artikel jedoch von seiner Internetseite entfernt hat, zeigt Google eine Kopie des Artikels an, welche Google in seiner Datenbank, also im **Google Cashe**, gespeichert hat.

Urheberrechtsverletzung

Bereits **die Verwendung der snippets auf der Seite Google News verstößt gegen das Urheberrecht**. Bei vordergründiger Betrachtung könnte man meinen, es handle sich hierbei um einen nach dem Urheberrecht zulässigen elektronischen Pressespiegel. Hiernach wäre eine Vervielfältigung und Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge von tagesaktuellen Artikeln zulässig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2002 entschieden, dass ein elektronsicher Pressespiegel nur dann nach dem Urheberrecht privilegiert und damit zulässig ist, wenn dessen Verwendung nur betriebs- oder behördenintern erfolgt (Urteil des BGH v. 11.07.2002, Az.: I ZR 255/00). Mit Google News erstellt Google jedoch einen elektronischen Pressespiegel, der auf fremde Inhalte zugreift und diese öffentlich verbreitet.
  
An der Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Nutzer nach dem Anklicken des snippets auf die jeweilige Internetseite des Verlages weitergeleitet wird, wo er den Volltext aus der Originalquelle lesen kann. Ein weiterer Verstoß gegen das Urheberrecht ist auch darin zu sehen, dass der Nutzer im Übrigen auch nur solange auf die jeweilige Internetseite des Verlages weitergeleitet wird, solange der Artikel dort noch online ist. Danach hält Google den Artikel aus dem Google Cache zum Abruf vor. **Es ist Google jedoch erst recht urheberrechtlich untersagt, eine gespeicherte Kopie des Volltextes des Artikels im Cache vorzuhalten**, der zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar ist, auch wenn der Artikel auf der Internetseite des Verlages gar nicht mehr online ist und eine Verlinkung dorthin somit ausscheidet.
**Google gewinnt durch die unbefugte Ausbeutung von fremdem geistigen Eigentum. Denn auch wenn auf Google News keine Werbung betrieben wird, verfolgt Google einen kommerziellen Zweck.**
  
Google versucht, seine Vorgehensweise damit zu rechtfertigen, dass die meisten Urheber schließlich dankbar dafür seien, dass über Google News ein erhöhter Traffic auf die jeweilige Internetseite des Verlages produziert wird. Dieses Argument überzeugt jedoch deshalb nicht, weil sich viele Nutzer allein durch die Übersichtsseite bei Google News so ausreichend informiert fühlen, dass sie die weiterführenden Links zum Gesamtartikel gar nicht mehr anklicken. **Und außerdem hat auch Google sich an Recht und Gesetz zu halten.** Und dass Urheberrecht verbietet nun einmal sowohl die Verwendung öffentlicher Pressespiegel und erst Recht die Vorhaltung von Presseartikeln an der Originalquelle vorbei im Google Cashe zum jederzeitigen späteren Abruf.
  

Kommerzielle Ausbeutung fremder Inhalte

Im Ergebnis bedient sich **Google News** damit kostenlos an fremden Inhalten, für deren Herstellung Verlage viel Geld ausgegeben haben. Damit unterläuft Google News den elektronischen Verkauf von Presseartikeln und insbesondere solcher, die beim Zeitschriftenverlag nur noch gegen Entgelt eingesehen werden können. Die Zeitschriftenverlage geraten hierdurch in die Gefahr, ihre Journalisten nicht mehr adäquat bezahlen zu können. Auch ist es den Zeitschriftenverlagen dadurch nicht mehr möglich, auf ihren eigenen Seiten gewinnbringende Werbung zu schalten. Gleiches gilt bei Artikeln in Fachzeitschriften, die über die „normale“ Google-Suche gefunden werden können.
Google gewinnt damit durch die unbefugte wirtschaftliche Ausbeutung von fremdem geistigem Eigentum. Denn auch wenn auf der Internetseite Google News keine Werbung betrieben wird, verfolgt Google mit Google News einen ausschließlich kommerziellen Zweck. Durch die Ausbeutung fremder Inhalte erhöht sich die Bekanntheit der „normalen“ Suchmaschine von Google. So finden sich nicht umsonst auf der Internetseite Google News auch Links zu anderen, jedoch kommerziell betriebenen Suchmaschinen von Google. Google News lockt damit Besucher an und Besucher bedeuten Geld. Die Internetseite Google News ist damit vergleichbar mit dem Download von urheberrechtlich geschützten Musikstücken.

Reaktionen im Ausland

Ausländische Verlage wehren sich bereits gegen Google News. So wurde Google im Februar 2007 in Belgien dazu verurteilt, Artikel von 19 verschiedenen Zeitungen aus Google News zu entfernen. Betroffen waren sämtliche Artikel, Fotos und Links zu den Webseiten der klagenden Zeitungen. Eine Gruppierung von dänischen Verlegern brachte Google News im Jahre 2006 dazu, den Start von Google News Dänemark zu stoppen. Die dänischen Verleger verlangten von Google News den Abschluss von einzelnen Nutzungsverträgen. Google News Dänemark ist bis heute nicht online.
  
Die französische Agentur Agence France-Press (ASP) hat Google Anfang 2005 auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2 Mio. verklagt. Google hat sich letztlich mit ASP sowie mit Associated Press (AP), Canadien Press (CP) und der britischen Press Association (PA) auf ein Lizenzierungsmodell geeinigt. Auch eine norwegische Gruppe von Medienunternehmen wehrte sich im Jahr 2006 gegen die Art und Weise, wie Google ihre Fotografien verwendet, ohne diesbezüglich eine Nutzungsvereinbarung geschlossen zu haben. Die Benutzung der Fotografien ohne Erlaubnis des Eigentümers stellt nach Ansicht eines Sprechers der Vereinigung norwegischer Pressefotografen Diebstahl dar.

Rechtliche Folgen

Google News ist nur ein exemplarisches Beispiel für Google`s fragwürdigen Umgang mit fremdem geistigem Eigentum. Weitere Beispiele wie z.B. das neue Produkt **„Google Book Search“**, welches das Einscannen aller weltweit verfügbaren Bücher zum Gegenstand hat, belegen dies. Google ist sich sehr wohl bewusst, dass sich seine Marktdominanz im Suchmaschinenmarkt nur dann Aufrecht erhalten lässt, wenn möglichst alle weltweit verfügbaren Daten und Informationen abrufbar sind. Hierbei heiligt der Zweck jedoch nicht alle Mittel. Das nationale und internationale Urheberrecht setzen diesem Bestreben rechtliche Schranken. Denn es ist Sache des jeweiligen Urhebers, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden. Hierzu gehört auch die Vervielfältigung und Verbreitung. Zum Umgang mit Daten und Informationen gehört daher auch die Beachtung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Die allumfassende Erhebung und Verbreitung von Daten und Informationen gefährdet die geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk.
Eine Informationsgesellschaft, die auch um den materiellen Wert von geistigem Eigentum weiß, kann es sich nicht leisten, die Verwaltung des gesamten weltweiten Datenbestandes in die Hände eines marktdominanten Anbieters wie Google zu legen, der sich offenbar nicht scheut, rechtliche Grenzen zu überschreiten. Vielmehr ist die Rechtsordnung und jeder einzelne Urheber gefragt, Google im Umgang mit fremdem geistigem Eigentum Schranken zu setzen und die rechtlichen Möglichkeiten hierzu auszunutzen, welche die nationalen und internationalen Rechtsordnungen hierfür vorsehen.
**Autor: Frank Joachim Mayer**
  
**e-commerce Magazin:** www.e-commerce-magazin.de
**RAe Lehner, Dänekamp & Mayer:** http://www.ldm-law.de/index.html

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z.B.: Die Eilige Schrift Zwölf unangenehme Thesen zur Katholischen Kirche im Jahre 2012. – Die Katholische Kirche befindet sich auf einem Parforceritt zurück ins Mittelalter … und viele spielen eine beklagenswerte Rolle, wenn es um die Volksverdummung im Interesse der Kirche geht. Kritische Stimmen sind kaum zu hören, man ist viel lieber happy im Papst-Wahn.

z.B.: Die Wissenschaft des Reichwerdens.

Im Jahr 2006 schoss ein Buch fulminant in den Bestsellerlisten nach oben: »The Secret«, das Geheimnis, von Rhonda Byrne, einer australischen Autorin und TV-Produzentin. Als eine ihrer maßgeblichen Quellen nannte Byrne in einem Interview Wallace Delois Wattles mit seiner »Wissenschaft des Reichwerdens«. Dieses Buch ist bis heute der am klarsten formulierte Ratgeber dafür, wie man Erfolg im Leben hat.

z.B.: Sun Tsu: Die Kunst des Krieges

Psychologische Führung aller Beteiligten, Flexibilität und Taktik gegenüber dem Gegner, äusserste Disziplin in den eigenen Reihen – das sind Prinzipien, die heute wie damals in allen großen Organisationen, ja sogar im persönlichen Leben und in der Mann-Frau-Beziehung von entscheidender Bedeutung sind.